Arbeitnehmer sind in der Arbeit sowie auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück gesetzlich unfallversichert. Die
Verletztenrente beträgt bei 100% Minderung der Erwerbsfähigkeit 2/3 des letzten Brutto-Jahresverdienstes. Bei weniger als 100% Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt die Berechnung prozentual nach dem
Invaliditätsgrad. Eine Verletztenrente wird jedoch erst gewährt ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20%.
Kinder und Jugendliche genießen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung im Kindergarten,
in der Schule sowie als Student an der Hochschule sowie für Wegeunfälle.
Zwar besteht durch die gesetzliche Unfallversicherung eine Grundabsicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen, jedoch ist im Freizeit- und
Sportbereich, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen eine private Vorsorge aus folgenden Gründen unerlässlich:
- Es besteht kein Versicherungsschutz in der Freizeit (z.Bsp. 80% der Kinder-Unfälle passieren in der Freizeit).
- Die Leistungen sind bei besonders schweren Unfällen kaum ausreichend, da der Geschädigte möglicherweise für den Rest seines Lebens kein eigenes Einkommen erzielen kann.
- Gerade Kinder und Jugendliche können nicht auf Ersparnisse zurückgreifen.
Hier müssen dann die Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen.
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