Krankheiten und Gebrechen

Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen

Haben bei Unfallfolgen schon vor dem Unfall bestandene Krankheiten und Gebrechen mitgewirkt, so wird die Versicherungsleistung um den Mitwirkungsanteil gekürzt. Diese Leistungskürzung bei der Unfallversicherung wird jedoch nur vorgenommen, wenn der Mitwirkungsanteil je nach Tarif eine bestimmte Prozentzahl übersteigt.

In der Regel muss der Mitwirkungsanteil über 25% liegen, damit eine Leistungskürzung vorgenommen wird. Es gibt aber auch Tarife, in denen eine für den Kunden höhere und damit günstigere Prozentzahl vereinbart ist.
 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmäßigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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