Unfallversicherung und Gliedertaxe

Was hat es bei einer Unfallversicherung mit der Gliedertaxe auf sich?

In der Regel ist in jeder Unfallversicherung eine sogenannte “Gliedertaxe” vereinbart. Mit Hilfe dieser Übersicht kann der Invaliditätsgrad für Gliedmaßen und der aufgeführten Sinnesorgane bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit sicher festgestellt werden. Der Invaliditätsgrad kann insgesamt maximal 100% betragen (Vollinvalidität).

Beispiel einer Standard-Gliedertaxe festgelegt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %

Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5 %

Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %

Fuß 40 %
große Zehe 5 %
andere Zehe 2 %

Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5 %

Bei einer Unfallversicherung sollte man darauf achten, dass der Tarif eine “verbesserte Gliedertaxe” enthält. Diese wird dann meist in den “Besonderen Versicherungsbedingungen” zum jeweiligen Tarif mit aufgeführt.

 

Die vorstehenden Ausführungen / Deckungserweiterungen dienen als Beispiele. Der rechtsverbindliche Leistungsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen Tarifen, den allgemeinen und ggf. besonderen Versicherungsbedingungen und den geschäftsplanmäßigen Erklärungen der einzelnen Versicherer.

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