Hunde und Haftpflicht für ungewollten Deckakt

Hundehaftpflichtversicherung und ungewollter Deckakt

Durch einen ungewollten Deckakt kann es dazu kommen, dass der Halter der Hündin Schadenersatzforderungen beim Halter des Rüden geltend macht. Denkbar sind dabei zum Beispiel Tierarztkosten für einen Schwangerschaftsabbruch oder die Kosten für die Aufzucht der Welpen. Wenn es sich um eine zur Zucht bestimmte Hündin handelt, kann auch ein eventueller Verdienstausfall in Betracht kommen. Tierarztkosten können auch durch Verletzungen beim Deckakt entstehen z.B. wenn die Hündin im Verhältnis zum Rüden viel zu klein ist.

Es ist wichtig, dass bei einer Hundehaftpflichtversicherung der ungewollte Deckakt mitversichert ist. Eine gute Hundehaftpflicht, bei der auch der ungewollte Deckakt mitversichert ist, kann vor eventuell unberechtigten Schadenersatzforderungen schützen und berechtigte im Schadensfall regulieren.
 

Hintergrundwissen zur Läufigkeit (Östrus, Standhitze, Stehtage, Duldungsphase) einer Hündin:

Eine Hündin wird je nach Rasse durchschnittlich alle 6 bis 7 Monate läufig. Es gibt auch Hunderassen mit einem kürzeren oder längen Intervall. Die Deckbereitschaft (auch Östrus, Standhitze, Stehtage bzw. Duldungsphase genannt) einer Hündin ist unterschiedlich lang und dauert durchschnittlich etwa 9 Tage (3 bis 21 Tage). Während dieser Zeit lockt die Hündin durch ausgehenden Duft (Pheromone) unweigerlich jeden Rüden in einem größeren Umkreis an und fordert diese dann auch aktiv durch entsprechendes Verhalten (z.B. sucht Nähe des Rüden, streckt Hinterteil hin und zur Seite gebogene Rute) zum Deckakt auf. Der Hundehalter einer läufigen Hündin sollte während dieser Zeit größte Vorsicht walten lassen, ja die Hündin regelrecht bewachen oder unter “Verschluss” im Haus halten. Man muss sich hierbei bewusst machen, dass wenn ein Rüde die Witterung aufgenommen hat, dieser manchmal wahre Höchstleistungen vollbringt und erfinderisch wird, um zu seiner “Angebeteten” zu kommen. Selbst ein hoher Zaun kann dann auf einmal übersprungen werden oder der Hund gräbt sich drunter durch sogar trotz Sicherung. Eine läufige Hündin unbewacht auf dem umzäunten Grundstück zu lassen, ist demnach keine gute Idee.

Wenn man in der Zeit der Läufigkeit mit der Hündin Gassi geht, reicht es nicht aus, die Hündin einfach nur (permanent) an die Leine zu nehmen. Man sollte durch weitere geeignete Maßnahmen und größte Vorsicht die Gefahr vermeiden. Welche Maßnahmen das im einzelnen sein können, ist auch vom Tier, den wohnlichen Verhältnissen und örtlichen Gegebenheiten abhängig. Es ist ratsam, die Besitzer von Rüden schon von weitem frühzeitig zu warnen, Freilaufgebiete zu meiden, die Hündin an der kurzen Leine zu halten, eventuell mit dem Auto in ein Gebiet mit Leinenpflicht zu fahren oder in abgelegene ländliche gut einsehbare Gegenden und auch die Tageszeit kann eine Rolle spielen. Als Hundebesitzer ist es sinnvoll und richtig, auf eventuelle Gefahrensituationen vorbereitet zu sein. Im Fachhandel gibt es vielleicht auch geeignete Hilfsmittel, um die Anziehungskraft von läufigen Hündinnen zu verringern. Eventuell kann es helfen, sich fachkundige Beratung in Bezug auf die Gesamtproblematik einzuholen. Wenn die Hormone einer Hündin "durcheinander" kommen, sollte man auch mit einkalkulieren, dass der Hund weniger auf einen hört und auch die Gefahr des Weglaufens erhöht ist. Es versteht sich von selbst, dass man die läufige Hündin auf keinen Fall zur Betreuung in unkundige Hände gibt, die mit der Situation ggf. überfordert sind.

Wichtig ist, dass sich der Hundehalter einer Hündin bewusst ist, dass von dem weiblichen Tier eine Gefahr aus geht, auch wenn diese auf den ersten Blick nicht so deutlich erkennbar ist.

Der Hundebesitzer eines Rüden kann nicht riechen (im Gegensatz zu seinem Hund), dass eine läufige Hündin in der Nähe ist. Sobald der Hundehalter des Rüden dies aber bemerkt, zum Beispiel weil der andere Hundehalter mit der an der Leine geführten Hündin schon von weitem dies zuruft, muss dieser wiederum geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. Rüden sofort an die Leine nehmen und genug Abstand halten), um den Deckakt durch seinen Rüden zu verhindern.

Ein erfahrener Rüde benötigt zum erfolgreichem besteigen (aufreiten) gegebenenfalls nur wenige Sekunden. Hierbei sollte man beachten, dass Hunde welche den Deckakt vollziehen, sich schon nach einer kurzen Zeit nicht mehr trennen lassen (sogenanntes "Hängen“). Wer es doch versucht die Hunde dann zu trennen, riskiert die Tiere erheblich zu verletzen. Wie lange das sogenannte "Hängen“ beim Deckakt dauert ist unterschiedlich und kann von 5 Minuten bis zu 30 Minuten und länger reichen. Der Teil des Deckakts, welcher die Schwangerschaft auslösen kann, findet meist gleich am Anfang statt. Auch unter dem Gesichtspunkt ist der Versuch, die Hunde gewaltsam zu trennen, nachdem der Rüde sich schon fest verankert hat, nicht zu empfehlen.

Ein Rüde kann von Zuhause auch mal weglaufen oder unterwegs ausbüchsen. Wenn sich dann später herausstellt, dass es zu einem ungewollten Deckakt gekommen war, kann man sich am Ende vielleicht vor Gericht wiederfinden. Eine gute Hundehaftpflicht hilft hierbei, die finanziellen Folgen des ungewollten “Liebesausfluges” gering zu halten.

Hinsichtlich der Thematik “ungewollter Deckakt” bei Hunden gibt es verschiedene Gerichtsurteile. Jeder Vorfall sollte als Einzelfall betrachtet werden. Dennoch lässt sich ein Muster erkennen. Zum einen ist beim ungewolltem Deckakt der §833 des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar, wonach der Hundehalter eines Rüden zum Schadenersatz verpflichtet ist. Andererseits geht von einer läufigen Hündin eine große Gefahr aufgrund der Lockstoffe (Pheromone) aus, wodurch der unvorsichtige Halter einer Hündin sich häufig auch ein Mitverschulden (§254 BGB) anrechnen lassen muss. Ob ein Mitverschulden vorliegt und wie hoch dieses im Einzelfall ist, wird regelmäßig von Gerichten eingeschätzt.

Sowohl Hundehalter von Rüden als auch von Hündinnen haben die Verantwortung, einen ungewollten Deckakt zu verhindern und gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Wenn man als Hundehalter einen fremden Hund angeleint sieht, sollte man generell seinen Hund fernhalten oder am besten auch anleinen. Es kann, neben dem Grund einer läufigen Hündin, auch noch andere Gründe geben, warum ein Hund an der Leine geführt wird. Auch bei der Haftung vor Gericht sieht es in dem Fall für den unangeleinten Hund bezüglich der Mitschuld (§254 BGB) häufig schlechter aus. Das gilt dann umso mehr, wenn in dem Gebiet eine Leinenpflicht besteht. Außerdem muss man damit rechnen, dass der Hundehalter einer angeleinten läufigen Hündin bei bestehender Leinenpflicht im Ernstfall auch die Polizei oder das Ordnungsamt ruft und Anzeige erstattet.
 

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