Hinweise zum Schadensfall Hundehaftpflicht

Hinweise zur Hundehaftpflicht beim Schadensfall

In den jeweiligen Versicherungsbedingungen zur Hundehaftpflichtversicherung finden Sie meist unter einem Punkt wie “Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles” die entsprechenden Pflichten, wenn ein Schadensfall eintreten sollte. Hierzu gehört unter anderem in der Regel:

  • Ein Versicherungsfall muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Diese Frist ist auch gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz (§104 VVG) geregelt. Der Hintergrund ist, dass der Versicherer den Schadensfall zeitnah prüfen kann. Auch wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden, gilt die Frist von einer Woche. Einen Schaden später zu melden, kann entsprechende Folgen haben, die sogar bis zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers gehen können.
     
  • Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für Abwendung oder Minderung des Schadens sorgen. Bei einer Hundehaftpflicht wäre dies, zum Beispiel bei Personenschäden, den Arzt zu rufen und erste Hilfe zu leisten.
     
  • Es bestehen natürlich für den Versicherungsnehmer Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten
    bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Versicherungsnehmer Schadensformulare, welcher der Versicherer ihm zuschickt, wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt. Auch erforderliche Schriftstücke, welche
    der Versicherer anfordert, müssen übersandt werden.

Die genauen “Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles” finden Sie in den Versicherungsbedingungen Ihrer Hundehaftpflichtversicherung. In einem weiteren Abschnitt sind dort auch die Folgen aufgeführt, die sich bei einer Verletzung von Obliegenheiten (Pflichten), wie zum Beispiel der verspäteten Meldung eines Schadens, ergeben würden.

Beschädigte Sachen sollten nicht ohne Zustimmung des Versicherers weggeworfen werden. Machen Sie wenn möglich aussagekräftige Fotos vom Schaden. Notieren Sie sich Name, Anschrift und Telefonnummer des Geschädigten. Sich selbst bei nächster Gelegenheit Notizen über den Schaden (Datum, Uhrzeit, Ort und Schadenhergang) anzufertigen, kann später hilfreich sein.

Im Schadensfall sollten Sie unter keinen Umständen Haftungsansprüche anerkennen!
Weisen Sie im Schadensfall am besten immer darauf hin, dass Sie die Sache Ihrer Hundehaftpflichtversicherung übergeben. Diese wird dann die Haftpflichtfrage klären und die Schadensregulierung bei berechtigten Forderungen des Geschädigten vornehmen. Unberechtigte oder überhöhte Schadenersatzforderungen wird der Versicherer ablehnen.

Hintergrund: Im Jahr 2008 kam es zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes. Durch den neuen §105 VVG sind nun Klauseln in den Versicherungsbedingungen einer Haftpflichtversicherung unwirksam, nach der ein Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche eines Geschädigten anerkennt bzw. ganz oder teilweise befriedigt. Auch wenn die Versicherer solch eine Klausel nicht mehr verwenden dürfen, ist dringend davon abzuraten. Der Versicherungsnehmer kann dadurch in größere Schwierigkeiten geraten. Ein eventuelles Anerkenntnis oder eine “eigenmächtige” Regulierung des Schadens hat für den Versicherer keine Bindung. Der Versicherer ist nur insoweit verpflichtet für den Schaden zu leisten, wie er es auch ohne Anerkenntnis gewesen wäre. Sollte diese Frage dann bei der Regulierung des Schadenfalles von Bedeutung sein, trifft den Versicherungsnehmer diesbezüglich die Beweislast. Überlassen Sie die Haftungsfrage und die Regulierung von Schäden Ihrer Hundehaftpflicht, denn dafür haben Sie diese irgend wann einmal, mit hoffentlich guten Versicherungsbedingungen, abgeschlossen.
 

Trotz sorgfältiger Recherche kann für den Inhalt der Internetseite keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die oberen Ausführungen und Beispiele sind allgemein und dienen zum besseren Verständnis von Leistungseinschlüssen und Bedingungstexten.
Ein Anspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgebend.

 

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