Mietsachschäden und Hundehaftpflicht

Mietsachschäden an Immobilien bei der Hundehaftpflichtversicherung:

Bei einer Hundehaftpflicht ist darauf zu achten, dass Mietsachschäden an Immobilien (z.B. Mietwohnung oder für den Urlaub gemietetes Ferienhaus) bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert sind. Hierzu gehören in der Regel auch gemietete mit dem Gebäude fest verbundene Gebäudebestandteile (z.B. das Waschbecken und Türen). Leider gibt es immer noch vereinzelt Hundehaftpflichtversicherungen, bei denen die Beschädigung von privat gemieteten Wohnräumen nicht mitversichert ist.

Die Deckungssumme für Mietsachschäden sollte sich daran orientieren, wie hoch Ihre teuerste gemietete Immobilie sein könnte. Eine Deckungssumme unter 500.000 Euro für Mietsachschäden an Immobilien ist jedoch nicht ratsam. Hinzu kommt, dass wohl kaum jemand beim mieten eines Ferienhauses nach dem Wert der Immobilie fragt. Wer sich theoretisch auch vorstellen kann, zum Beispiel eine teurere Mietwohnung, Ferienwohnung, Hotelzimmer oder Ferienhaus im Urlaub zu mieten, sollte auf eine entsprechend höhere Deckungssumme achten.
 

Mietsachschäden an Mobilien bei der Hundehaftpflichtversicherung:

Immer mehr Hundehaftpflichtversicherungen bieten zusätzlich bis zu einer bestimmten Deckungssumme (zum Beispiel 10.000 Euro) Versicherungsschutz für gemietete bewegliche Einrichtungsgegenstände (z.B. der Stuhl oder das Bett im Hotelzimmer). Nicht wenige Versicherer sehen bei diesem speziellen Leistungsbaustein eine separate Selbstbeteiligung im Schadensfall vor.
 

Bei Mietsachschäden gibt es ist in der Regel laut Versicherungsbedingungen folgende Ausschlüsse:

  • Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.

    Beispiel 1: Viele Mietverträge sehen eine Genehmigungspflicht vom Vermieter für die Hundehaltung vor. Wenn jemand einen Hund in seiner Mietwohnung hält, obwohl er die benötigte Erlaubnis von Vermieter laut Mietvertrag dazu nicht hat, dann kann eine “übermäßige Beanspruchung” der Mietsache vorliegen.

    Beispiel 2: Jemand der seinen Hund regelmäßig in einem zu kleinen Raum der eigenen Mietwohnung einsperrt und mehrere Stunden abwesend ist, muss bei Schäden die z.B. an Türen entstehen damit rechnen, dass der Versicherer sich auf “übermäßige Beanspruchung” der Mietsache beruft und den Schaden ablehnt.

    Beispiel 3: Sollte jemand mehrere Hunde in seiner dafür zu kleinen Mietwohnung halten und diese dadurch beschädigt werden, kann ggf. eine “übermäßige Beanspruchung” der Mietsache vorliegen.

    Beispiel 4: Wenn ein Hund öfters längere Zeit in der eigenen Mietwohnung allein gelassen wird und dieser mangels Aufsicht wiederholt auf die Dielen uriniert und diese dadurch dauerhaft verunreinigt werden, dann kann eine “übermäßige Beanspruchung” der Mietsache vorliegen (sofern “tierische Ausscheidungen” im Vertrag nicht sogar generell bei Mietsachschäden ausgeschlossen sind).

    Hinweis: Vor allem was die “übermäßige Beanspruchung” betrifft, kommt es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Ein Hundebesitzer tun jedoch gut daran, den ggf. für Hunde empfindlichen Fußboden in der Mietwohnung durch geeignete Maßnahmen konsequent zu schützen (z.B. durch Auslegung von Teppich, ggf. Hundesocken, Krallenpflege).
     
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.

    Beispiel: In der angemieteten Ferienwohnung reißt der Hund das dortige Radio runter, wodurch es beschädigt wurde. Auch wenn in der Hundehaftpflichtversicherung eventuell Mietsachschäden an gemieteten beweglichen Einrichtungsgegenständen (Mobilien) versichert sind, besteht durch den Ausschluss von Elektrogeräten in den Versicherungsbedingungen bei Mietsachschäden oft kein Versicherungsschutz.
     
  • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.

    Beispiel: Wenn der Hund die Glasscheibe von der Balkontür in der selbst gemieteten Wohnung beschädigt, ist dies nicht versichert, da der Versicherungsnehmer für seine eigene Mietwohnung eine entsprechende Glasversicherung hätte abschließen können.

Manche Versicherer schließen bei Mietsachschäden auch “tierische Ausscheidungen” und/oder “Schimmelbildung” aus.

Sollte ihr Hund als Ursache von einem Feuerschaden oder Wasserschaden an einer Mietwohnung oder einem gemieteten Ferienhaus bzw. Ferienwohnung in Frage kommen, werden sie froh sein, wenn sie drauf geachtet haben, dass Mietsachschäden in ihrer Hundehaftpflicht mitversichert sind. Auch wenn es erst mal unwahrscheinlich klingt, sind solche Schäden durchaus in der Praxis (wenn auch selten) schon vorgekommen.
 

Trotz sorgfältiger Recherche kann für den Inhalt der Internetseite keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die oberen Ausführungen und Beispiele sind allgemein und dienen zum besseren Verständnis von Leistungseinschlüssen und Bedingungstexten.
Ein Anspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgebend.

 

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