Leinenpflicht und Hundehaftpflicht

Hundehaftpflichtversicherung und Leinenpflicht

Bei einer Hundehaftpflicht ist es wichtig darauf zu achten, dass diese keine Versicherungsklausel beinhaltet, die eine Leinenpflicht vorschreibt. Die meisten Hundehaftpflichtversicherungen sehen keine Leinenpflicht für Hundehalter vor.

Wenn bei einer Hundehaftpflicht das „Führen eines Hundes ohne Leine“ mitversichert ist, stellt sich die Frage, ob es nicht trotzdem diesbezüglich Einschränkungen gibt. Die Bundesländer haben immerhin entsprechende Hundegesetze, welche vorschreiben, dass unter anderem in bestimmten Gebieten einer Stadt, der Hund an der Leine zu führen ist. Was ist, wenn man gegen den „Leinenzwang“ verstößt und es zu einem Schadensfall kommt?

Zum Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass grobe Fahrlässigkeit bei einer Haftpflichtversicherung in der Regel mitversichert ist. Hier unterscheidet sich die Haftpflichtversicherung von vielen Sachversicherungen. Was jedoch unter die Ausschlüsse einer Hundehaftpflicht fällt ist, wenn jemand vorsätzlich einen Schaden herbeiführt. Wer demzufolge seinen Hund auf einen Menschen hetzt („bewusster Vorsatz“), der kann nicht mit dem Versicherungsschutz seiner Hundehaftpflichtversicherung rechnen.

Es gibt jedoch auch noch den „bedingten Vorsatz“, welcher auch nicht versichert ist. Vom „bedingten Vorsatz“ ist auszugehen, wenn jemand bei seinem rechtswidrigen Tun oder Unterlassen einen Schaden als nicht fernliegende Möglichkeit voraussieht und diesen billigend in Kauf nimmt. Den „bedingten Vorsatz“ kann man mit den Ausspruch „Na wenn schon!“ beschreiben.

Ein „bedingter Vorsatz“ bei einer Hundehaftpflicht wäre demzufolge zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand um die Gefährlichkeit seines Hundes weis und es trotz Gefahrensituation (z.B. Streit mit Nachbar oder Spielplatz mit Kindern in der Nähe) unterlässt, den Hund anzuleinen bzw. den Hund von der Leine lässt und/oder keinen Maulkorb verwendet. Von der Gefährlichkeit des Hundes wissen kann der Hundehalter zum Beispiel dadurch, dass es schon Vorfälle oder Auffälligkeiten in der Vergangenheit gab und/oder der Hund behördlichen Auflagen zum Leinenzwang bzw. zum Maulkorbzwang unterliegt.

Der Übergang vom nicht versichertem „bedingtem Vorsatz“ zur versicherten „groben Fahrlässigkeit“ ist fließend und muss im Zweifel vom Gericht geklärt werden. An dieser Stelle sei jedoch angemerkt, dass sich „bedingter Vorsatz“ oft nur schwer nachweisen lässt. Unter bestimmten Umständen ist es jedoch denkbar, dass sich ein Versicherer darauf beruft und die Leistung verweigert.

Ungeachtet der oberen Ausführungen sollte sich jeder Hundehalter an die Hundegesetze der Bundesländer und der darin eventuell verankerten Leinenpflicht halten. Bei einem Schadensfall mit eigenen Schäden, zum Beispiel einer Beißerei unter Hunden, kann Ihnen die gegnerische Versicherung in dem Fall auch eine deutliche Mitschuld (§254 BGB) anrechnen.
 

Trotz sorgfältiger Recherche kann für den Inhalt der Internetseite keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die oberen Ausführungen und Beispiele sind allgemein und dienen zum besseren Verständnis von Leistungseinschlüssen und Bedingungstexten.
Ein Anspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgebend.

 

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