Gefährdungshaftung und Hundehaltung

Der zugrundeliegende Gedanke bei der Gefährdungshaftung ist, dass derjenige, welcher für die Allgemeinheit eine besondere (aber erlaubte) Gefahrenlage schafft, einer verschärften Haftung unterliegt.

Auf den Tierhalter von Hunden bezogen erlaubt der Staat grundsätzlich zunächst einmal das private Halten von Hunden (sogenanntes “Luxustier” im Gegensatz zum “Nutztier”), regelt aber im Gesetz, dass man nicht nur dann haftet wenn man Schuld hat (Verschuldenshaftung - § 823 Schadensersatzpflicht), sondern auch verschuldensunabhängig aufgrund der Haltung eines Tieres mit Gefahrenpotenzial für andere Menschen (Gefährdungshaftung - § 833 Haftung des Tierhalters).

Dem Halter eines Hundes nützt es demzufolge aufgrund der Gefährdungshaftung nichts, wenn er seine Unschuld nachweist. Er haftet in der Regel trotzdem für seinen Hund.

Es gibt noch andere Bereiche, wo eine Gefährdungshaftung aufgrund besonderer Gefahren im Gesetz verankert ist. Hierzu gehört zum Beispiel der Betrieb von Kraftfahrzeugen (Straßenverkehrsgesetz) oder der Betrieb eines Heizöltanks (Wasserhaushaltsgesetz).
 

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