Ein Lebenspartner kann vertraglich eingeschlossen werden. Besteht allerdings nur eine Singleversicherung, so muss der Vertrag umgestellt werden, damit der Partner mitversichert ist. Der Haftplichtversicherer macht
weitestgehend keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren. Hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sind beide Partner jedoch nicht rechtmäßig verheiratet, so muß der
Partner namentlich im Vertrag benannt werden und eine häusliche Gemeinschaft bestehen.
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