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Kinder, die über 7 Jahre bzw. bei Schäden im (fließenden) Straßenverkehr über 10 Jahre alt sind, können selbst zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung des Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadenfall die
"erforderliche Einsicht" des Kindes fehlte. Das müssen Sie bzw. Ihr Kind jedoch im Einzelfall nachweisen können.
Anders ist es bei Kindern unter sieben Jahren (fließender Straßenverkehr 10. Lebensjahr). Hier spricht der Gesetzgeber von einer Schuld- oder Deliktunfähigkeit. Das ist für Eltern dann unangenehm, wenn der Schaden
bei Freunden oder Bekannten entstanden ist. Siehe hierzu die besondere Kinderklausel (Schäden nicht deliktfähiger Kinder) in einigen Angeboten, wodurch diese Problematik abgefangen wird.
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