Nach § 832 BGB hat derjenige, der die Aufsicht über ein Kind führt, den Schaden zu ersetzen, den das Kind verursacht.
Verletzt beispielsweise der fünfjährige Sprößling seinen Spielgefährten beim Indianerspielen mit dem Pfeil am Auge, so geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern für diesen Schaden aufzukommen haben - und zwar wegen
der Verletzung der Aufsichtspflicht.
Die notwendige Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes (Was hätten verständige Eltern unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise unternehmen müssen, um die Schädigung eines “Dritten”
durch ihr Kind zu verhindern?).
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