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Kommt es im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung zu einer Schädigung, ist in diversen Gerichtsurteilen entschieden worden, dass der Schädiger nur bei grob fahrlässigen bzw.
vorsätzlichem Verhalten haftet, da man grundsätzlich annehmen kann, dass ein Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Schäden stillschweigend vereinbart wurde. Aus
diesem Grund müsste die Versicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass es dem normalen Rechtsgefühl entspricht,
Personen, die uneigennützig Hilfeleistungen erbringen, nicht bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu Schadensersatzleistungen heranzuziehen.
Beispiel: Sie helfen Ihrem Freund beim Umzug und wollen den Fernseher nach unten tragen.
Auf der Treppe verlieren Sie das Gleichgewicht und lassen den Fernseher fallen.
Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden nur dann ersetzen, wenn “Schäden durch Gefälligkeiten” mitversichert sind.
Hinweis: Bei den Standardversicherungen ist dieser Schutz (entgegen landläufigem Wissen)
nicht mitversichert und es gibt nur wenige Versicherer, die diese Versicherungslücke schließen!
Sachschäden durch Gefälligkeiten
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte, wird sich der
Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
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