Risikolebensversicherung und Erbschaftsteuer

Wenn man selbst einen Vertrag zur Risikolebensversicherung abschließt (also Versicherungsnehmer und versicherte Person ist) und als Begünstigten eine “dritte Person” einträgt, dann kommt im Versicherungsfall die Erbschaftssteuer zum tragen. Je nach Verwandschaftsgrad gibt es bei der Erbschaftssteuer bestimmte Freibeträge.

Die Höhe der Freibeträge und demzufolge der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des vererbten Vermögens. Die Abstufung nach Verwandtschaftsgrad erfolgt in den Schritten Ehegatte, Kinder, Enkel, Geschwister, alle übrigen Erben (z. B. auch unverheiratete Lebenspartner).

Detaillierte Informationen finden sie auch unter folgendem externen Link (Wikipedia)


Wenn man nun die Erbschaftssteuer umgehen möchte, müssen bestimmte Vertragskonstellationen beim Abschluss einer Risikolebensversicherung beachtet werden.

Tipp für unverheiratete Paare: Bei einer Risikolebensversicherung sollten Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sein, damit im Versicherungsfall die Versicherungssumme von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Der “Versicherungsnehmer” ist, wer den Versicherungsvertrag abschließt und zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. “Bezugsberechtigter” ist, wer im Versicherungsfall die Leistung aus der Versicherungsvertrag erhält. Die “Versicherte Person” ist diejenige Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist.

Beispiel: Herr Mustermann möchte seine Lebensgefährtin mit der er ein Kind hat, durch eine Risikolebensversicherung absichern, für den Fall das er stirbt. Da Herr Mustermann mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, stehen nur geringe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zur Verfügung. Aus diesem Grund schließt die Lebensgefährtin die Risikolebensversicherung ab. Das bedeutet die Lebensgefährtin wird Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, sie zahlt demzufolge auch die Beiträge zur Versicherung. Die Versicherte Person ist in diesem Vertrag Herr Mustermann, der auch die Gesundheitsfragen im Antrag beantworten und mit unterschreiben muss.


Nachteile aus dieser Konstellation können sich jedoch bei einer Trennung ergeben, da die versicherte Person keinerlei Rechte an dem Vertrag hat. Es ist zwar möglich den Vertrag ggf. zu übertragen, allerdings kann es aber auch sein, dass der ehemalige Lebenspartner den Vertrag kündigt oder die Beiträge nicht mehr bezahlt. Ein Neuabschluss ist dann durch das höhere Eintrittsalter mit größeren Kosten verbunden oder kann von der Versicherungsgesellschaft aus gesundheitlichen Gründen unter Umständen auch abgelehnt werden.


Ist zur Vermeidung der Erbschafts-Steuerpflicht eine solche "Über-Kreuz-Versicherung" nicht gewünscht, dann sollte man bei der Bemessung der Versicherungssumme in vorn herein die Höhe der Erbschaftssteuer mit einkalkulieren. Es kann in diesem Fall sinnvoll sein, diesbezüglich seinen Steuerberater vor Vertragsabschluss aufzusuchen.

 

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